Prüfungsteile QV
Prüfungsteil a (VPA)
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA)
Dauer 2 Stunden und 30 Minuten. Fallnote.
- 50% Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten
- 20% Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten
- 30% Fachgespräch (30 Minuten)
Prüfungsteil b
(Berufskentnisse)
Berufskenntnisse, schriftliche Prüfung, im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; mit folgender Gewichtung: (KEINE Fallnote)
- 50% Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten.
- 30% Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten.
- 20% Administrative Arbeiten und Mitgestalten von Marketingmassnahmen.
Prüfungsteil c
(Allgemeinbildung)
Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- der Qualifikationsbereich a, VPA «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4.0 bewertet wird; und
- die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der
gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- praktische Arbeit: 40 %;
- Berufskenntnisse: 20 %;
- Allgemeinbildung: 20 %;
- Erfahrungsnote: 20 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
- Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
- Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %.
Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Augenoptikerin EFZ» oder «Augenoptiker EFZ» zu führen.